Stiftung mit Rückgrat

Name, Aufsicht

Unter dem Namen «Stiftung Hilfe für betagte Menschen in Bedrängnis» besteht eine gemeinnützige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundes. Im Rahmen der gesetzlichen Aufsichtspflicht (Art. 84 Abs. 2 ZGB) wird der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (Generalsekretariat EDI) jährlich eine Rechenschaftsablage zur Genehmigung eingereicht. Die Stiftungsaufsicht hat somit Einsicht in Jahresrechnung, Geschäftsbericht, Revisionsbericht und Liste der Zuwendungen.

Von Einkommens, Gewinn-, Vermögens- und Kapitalsteuer ist sie befreit. Steuerbefreiung

Die Rechnungsführung der Stiftung Hilfe für betagte Menschen in Bedrängnis erfüllt die Anforderungen von Art. 957ff des Schweizerischen Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und erfüllt damit die Vorgabe des Art. 83a des Stiftungsrechts. Die Rechnungsführung der Stiftung wird durch eine unabhängige Revisionsstelle überprüft.

Die Stiftung hat ihren Sitz in Luzern und ist Mitglied der proFonds, dem Dachverband gemeinnütziger Stiftungen der Schweiz mit Sitz in Basel.